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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann benennt bei der Belehnung das Gut, welches er vor den Herrn gebracht hat

 # FolioBeschreibung Anzahl 
166vVerweigerung der Mannschaft. Keine Fristversäumnis bei Lehensverweigerung. Benennung eines Gutes durch den Mann beim Leisten der Mannschaft.
 

 
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